WI SÜND FÖR DI DAAR

24-Stunden-Rufbereitschaft

Der Pflegedienst Krull ist ein seit Jahren bewährter und geschätzter Pflegedienst aus der Gemeinde Ihlow im Landkreis Aurich. 2019 feierten wir 20-Jähriges-Bestehen.

Drei leitende Pflegefachkräfte, examiniertes und engagiertes Personal, Palliative Care – Fachkräfte, Pflegefachkräfte des Wundmanagements, hauswirtschaftlich ausgebildetes Personal, sowie Betreuungskräfte arbeiten im Bereich Alten-, Kranken-, Behinderten und Familienpflege zum Wohle der Hilfebedürftigen.

Wir erhalten die Lebensqualität der Menschen und ermöglichen auch in Krisensituationen den Verbleib in den eigenen vier Wänden.

Wir wissen, dass es oft eine Überwindung ist, fremde Menschen um Hilfe zu bitten. Bitte zögern Sie jedoch nicht, den Hörer abzunehmen und Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir unterstützen Sie gerne und sind jederzeit für Sie da.

Ob Tag oder Nacht – rufen Sie uns an und wir werden Ihnen helfen. 

Grundpflege

Leistungen der Pflegeversicherung setzen in der Regel einen Pflegegrad voraus und beinhalten folgende Leistungen:

  • Allgemeine Körperpflege (Waschen, Duschen oder Baden)
  • Haarwäsche
  • Lagern- und Betten
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Sondenkost bei PEG
  • Darm- und Blasenentleerung
  • Begleiten bei Aktivitäten
  • Reinigung und Wechsel der Wäsche
  • Mobilisation

Behandlungspflege

Zu den einzelnen Leistungen der Behandlungspflege gehören zum Beispiel:

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Bestellen, Bereitstellen und Verabreichen von Medikamenten
  • Dekubitusbehandlung
  • Einläufe
  • Inhalation
  • Injektion z.B. Verabreichen von Insulin
  • Katherterwechsel
  • Medizinische Einreibungen
  • Messung von Blutdruck und Blutzucker
  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung und -management

Palliativversogung (SAPV)

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient – in Ergänzung zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung – dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnen Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen. Nur ein Teil aller Sterbenden benötigt diese besondere  Versorgungsform.

Die spezialisierte ambulante Palliativversogung richtet sich an Palliativpatienten und deren soziales Umfeld, wenn die Intensität oder Komplexität der aus dem Krankheitsverlauf resultierenden Probleme den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams (Palliative Care Team) notwendig macht – vorüberhenden oder dauerhaft. Sie erfolg im Rahmen einer ausschließlich aus Palliativversorgung ausgerichteten Versorgungsstruktur.

Diese beeinhaltet insbesondere spezialisierte und palliativpflegerische Beratung und/oder (Teil-)Versorgung, einschließlich der Koordination von notwendigen Versorgungsleistungen bis hin zu einem umfassenden, infividuellen Unterstützungsmanagement. Multiprofessionalität, 24-stündige Erreichbarkeit an sieben Tagen in der Woche und Spezialistenstatus (durch Weiterbildung und Erfahrung) der primär in der Palliativversorgung tätigen einzelnen Leistungserbringer sind unverzichtbar.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist.

Verhinderungspflege: Arten und Gründe

Sie können die Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.

Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro im Jahr.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von der stundenweisen Verhinderungspflege.

Diese wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.

Gründe für die stundenweise Verhinderungspflege können beispielsweise sein:

  • Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
  • Überstunden auf der Arbeit
  • Sportkurse
  • Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
  • Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden

Tageweise und wochenweise Verhinderungspflege

Wenn die Vertretung der Pflege länger als acht Stunden am Tag dauert, bezeichnet man dies als tageweise Verhinderungspflege. Die wochenweise Verhinderungspflege beginnt ab sieben Tagen.

Die tageweise und wochenweise Verhinderungspflege kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, darunter:

  • Ruhetage
  • Erholungsurlaub
  • Krankheit
  • Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
  • Dienstreisen

Betreuungsleistungen nach §45b (125 EUR)

    • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
      z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
    • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
      z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
    • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
      z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
    • Unterstützung im Haushalt
      z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
    • Betreuungsleistungen
      z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

PFLEGEKONTROLLBESUCHE NACH §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld beziehen, keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen und somit durch eine private Pflegeperson gepflegt werden, müssen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

Wir führen für Sie die Beratungseinsätze durch, rufen Sie uns einfach an, gern vereinbaren wir einen persönlichen Termin mit Ihnen.

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